Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab 1. März 2016
Ersetzt alle früheren Ausgaben

1 Angebot und Vertragsabschluss

1.1
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der ZITON TRADE AG erfolgen ausschliesslich auf Grundlage der vorliegenden AGB. Mit der Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese als angenommen. Die AGB gelten insbesondere auch für alle künftigen Bestellungen des Bestellers.

1.2
Ein Vertrag kommt zustande, wenn ZITON TRADE AG eine schriftliche, telefonische oder persönliche Bestellung vorbehaltlos annimmt.

1.3
Mündliche Zusicherungen von ZITON TRADE AG haben nur Gültigkeit, wenn sie durch diese schriftlich mit Unterschrift bestätigt worden sind.

1.4
ZITON TRADE AG ist an die AGB des Bestellers nur insoweit gebunden, als sie mit ihren eigenen übereinstimmen oder als sie ihnen schriftlich zugestimmt hat. Abweichende Bedingungen des Bestellers, welche ZITONTRADE AG nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind für sie unverbindlich.

1.5
Ein Auftrag wird erst dann wirksam, wenn dieser schriftlich, entweder auf den Geschäfts papieren des Käufers oder auf einem Auftragsformular der ZITON TRADE AG dokumentiert und rechtsverbindlich durch den Käufer unterzeichnet und gestempelt wurde.

1.6
Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass sämtliche Dokumente, die als Facsimiles übermittelt werden, als Originaldokumente anerkannt werden und volle Gültigkeit haben.

1.7
Mündlich abgesprochene Preise, Konditionen und Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Form durch die ZITON TRADE AG bindend.

1.8
Die Verrechnung der Waren erfolgt zu den jeweils gültigen Tagespreisen am Tag der Bestellung, Verschiffung oder zum Zeitpunkt der Abnahme an unseren Werkstätten. Preis und Sortimentsänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Unsere Preise gelten in CHF Schweizer Franken und verstehen sich exklusive allfälliger Zölle und Steuern.

2 Technische Unterlagen

2.1
Prospekte, Kataloge etc. sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.

2.2
Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Abweichungen in Ausführung, Massen und Gewichten der Ware gegenüber in Prospekten oder in sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen Angaben oder gegenüber früherer Lieferungen sind nicht relevant, wenn der Verwendungszweck der Ware nicht erheblich eingeschränkt ist.

2.3
Insbesondere bei Neukonstruktionen oder Sonderausführungen ist die endgültige Ausführungsmöglichkeit ausdrücklich vorbehalten.

2.4
ZITON TRADE AG ist berechtigt, gleichwertige Lieferteile von Subunternehmern mit neutraler Kennzeichnung zu liefern.

2.5
ZITON TRADE AG kommt seiner Pflicht nach, ihre Kunden über technische Dokumente der gelieferten Güter zu informieren und diese mit den Gütern zur Verfügung zu stellen. Es liegt daher in der Verantwortung des Kunden sich und ebenfalls seine Abnehmer über die Nutzungsbes timmungen der Waren und die einzuhaltenden Sicherheitsmassnahmen zu informieren.

3 Zahlungsbedingungen

3.1
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen in CHF Schweizer Franken innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu begleichen. Eine Begleichung vor Fälligkeit berechtigt nicht zum Abzug von irgendwelchen Skonti oder Rabatten. Abzüge sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.

3.2
Bei Verzug schuldet der Besteller – ohne Mahnung durch ZITON TRADE AG – vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in der Höhe von 7 % pro Jahr.

3.3
Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber ZITON TRADE AG berechtigen den Besteller nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen.

3.4
Bei Annahmeverzug des Bestellers wird der gesamte bzw. der Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Eine allfällige Standzeit des Transportunternehmens geht zu Lasten des Bestellers.

3.5
Werden die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet, ist ZITON TRADE AG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen (im Regelfall in der Höhe der Vorauskasse).

3.6
ZITON TRADE AG behält sich das Recht vor, die ursprüglich gewährten Zahlungsbedingungen zu modifizieren, falls eine wesentliche Änderung der Fakten eintrifft auf Grund welcher die Zahlungskonditionen seinerzeit gewährt wurden. Dies kann beispielsweise der Fall sein wenn das finanzielle Risiko eines Auftrages durch ZITON TRADE AG als zu gross eingestuft wird, oder wenn die Bonität des Kunden leidet oder sich dieser gegenüber ZITON TRADE AG unfair verhalten hat.

3.7
Die von ZITON TRADE AG in Rechnung gestellten Forderungen können in keinem Fall einbehalten oder als Kompensation verwendet werden.

3.8
Der Käufer ist verpflichtet, Waren von ZITON TRADE AG weder zu verändern, zu inkorporieren oder weiter zu vertreiben solange diese nicht vollständig bezahlt sind. Bei Nichtbeachtung ist der Käufer verpflichtet, eine Summe in Höhe des Warenwertes als Schadenersatzzahlung zu leisten.

3.9
Werden ZITON TRADE AG’s Forderungen nicht termingerecht beglichen, so kann der Verkauf ohne die Einhaltung rechtlicher Formalitäten durch schriftliche Benachrichtigung des Käufers storniert werden. Die gelieferten und allenfalls noch nicht vollumfänglich bezahlten Waren werden auf Kosten des Käufers an ZITON TRADE AG zurückgegeben. In Konsequenz wird ZITON TRADE AG das Zutrittsrecht zum Firmengelände und Lägern des Käufers sowie dessen Frachtführer gewährt, um die infrage stehenden Waren zu entfernen.

3.10
Als Kompensation für die Stornierung des Verkaufs und die Abnutzung der Waren, werden die allfällig geleisteten Teilzahlung von ZITON TRADE AG als Entschädigung einbehalten.

4 Lieferbedingungen

4.1
Erfüllungsort ist, sofern nicht anders vereinbart, der Sitz von ZITON TRADE AG in Zürich.

4.2
Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Allenfalls anfallende Zollabgaben und Steuern sind vom Besteller zu tragen.

4.3
Paletten und Tr
ansportboxen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Besteller hat sie auf seine Kosten zurückzuführen. Sie werden von ZITON TRADE AG in Rechnung gestellt, falls die Rückführung unterbleibt.

4.4
Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit auf den vom Besteller gewünschten Termin. Mitgeteilte bzw. vereinbarte Lieferfristen und -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche ZITON TRADE AG nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten, nachträglich vom Besteller verlangte Änderungen usw.), verlängert sich der Liefertermin entsprechend. Die von ZITON TRADE AG angegebenen Liefertermine erfolgen nach bestem Wissen und
Gewissen sind jedoch unverbindlich. Konventionalstrafen oder irgendwelche andere Schadenersatzforderungen infolge verspäteter Lieferung sind nicht zulässig. Lieferverzögerungen werden nicht als Grund für eine Stornierung des Auftrages akzeptiert. Im Falle von Krieg, Unruhen, Streik, Epidemien, Transportunterbrechungen, Rohstoffknappheit, Unfällen aller Art, Maschinenbruch, welche eine teilweise oder vollständige Inaktivität unserer Werkstätten oder Unterbrechung der Transportwege zur Folge haben ist die ZITON TRADE AG dazu berechtigt, den Vertrag aufzuheben oder die Ausführung des Auftrages zu verschieben ohne dass Anspruch auf Schadenersatz oder Konventionalstrafe besteht. Dies gilt ebenso bei allen Fällen von höherer Gewalt.

4.5
Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zum Annahmeverzug, noch zur Forderung einer Verzugsentschädigung.

4.6
Wenn infolge nicht von ZITON TRADE AG beeinflussbarer Ereignisse Lieferungen und Leistungen auf absehbare Zeit unmöglich sind, ist ZITON TRADE AG berechtigt, unter Benachrichtigung des Bestellers ohne Schadenersatzfolgen vom Vertrag zurückzutreten.

4.7
Wurde der Besteller verständigt, dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit sei, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 Werktagen ab Mitteilung abzuholen resp. liefern zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller in Annahmeverzug. Bei Annahmeverzug ist der Besteller verpflichtet, den ZITON TRADE AG dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
ZITON TRADE AG ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen, bei sich unter Verrechnung einer angemessenen Lagergebühr einzulagern oder vom Vertrag unter Ersatz des dadurch ZITON TRADE AG entstandenen Schadens durch den Besteller zurückzutreten. Annahmeverzug liegt insbesondere auch dann vor, wenn sich der Kunde wegen Lieferverzögerungen unberechtigterweise weigert, die Lieferung anzunehmen. Auch wenn ZITON TRADE AG die Ware hinterlegt oder bei sich einlagert, ist ZITON TRADE AG jederzeit ohne weitere Mahnung oder Nachfristansetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des dadurch ZITON TRADE AG entstandenen Schadens zu fordern.

4.8
Bei Lagerware beträgt die Mindestmenge pro Artikel eine Originalverpackung, respektive eine Verpackungseinheit, je nach Artikel.

5 Gefahrenübergang

5.1
Jede Lieferung reist grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Andere Lieferbedingungen müssen von ZITON TRADE AG schriftlich festgehalten werden. Der Transport der Waren erfolgt grundsätzlich Ab Werk/Ex Works /nach Incoterms 2010 ab unserer Läger in China, Luxemburg oder der Schweiz, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Demzufolge gehen die Transportkosten, Transportversicherung und allfällige Zölle und Steuern, unabhängig der vereinbarten Zahlungskonditionen voll umfänglich zu Lasten des Käufers. Wir empfehlen dem Käufer eine all risk Transsportversicherung abzuschliessen.

5.2
Der Käufer ist verpflichtet, die Güter bei Erhalt auf Unversehrtheit zu prüfen und im Falle von Beschädigung, Verlust, Diebstahl und dergleichen, alle handelsüblichen Vorkehrungen gegenüber dem Frachtführer schriftlich festzuhalten. Die Sendung ist jeweils sofort bei Erhalt auf Fehlmengen zu prüfen. Diese sind dem Frachtführer respektive sofort schriftlich zu melden. Allfällige weitere Beanstandungen müssen ZITON TRADE AG innerhalb 8 Tagen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.

5.3
Im Falle einer Verschiffung auf Basis CIF (Cost, Insurance, Freight) liegt es in der Verantwortung des Käufers, die Sendung bei Erhalt auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu Prüfen. Allfällige Unstimmigkeiten sind durch einen entsprechenden Vermerk durch den Käufer auf dem Lieferschein des Frachtführers zu vermerken. Zutreffendenfalls ist ZITON TRADE AG sofort entsprechend schriftlich zu informieren.

5.4
Bei Nichtbeachtung der unter Absatz 5 aufgelisteten Punkte besteht seitens des Käufers keinerlei Anspruch auf Schadenersatz durch ZITON TRADE AG.

6 Mängelrüge

6.1
Der Besteller hat die gelieferten Waren umgehend nach Erhalt zu prüfen.

6.2
Allfällige Mängel hat er ZITON TRADE AG innert 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

7 Sachgewährleistung aus Kaufvertrag

7.1
Bei Neuprodukten (ausgenommen Holz, Verschleissteile, Planen, Netze, sämtliche Kunststoffteile, Kleinteile wie Schrauben, Muttern, etc., und Befestigungsteile wie Kabel, Blachenbinder, etc.) leistet ZITON TRADE AG dem Besteller bei rechtzeitiger Prüfung und Anzeige nach Ziff. 5 + 6 Sachgewährleistung für 6 Monate nach Rechnungsstellung . Für besondere Eigenschaften von Produkten wird nur gehaftet, wenn dies von ZITON TRADE AG schriftlich zugesichert wurde. Produktions – oder materialbedingte Abweichungen geben keinen Anspruch auf Sachgewährleistung. Die Gewährleistung erlischt im Übrigen sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von ZITON TRADE AG der Besteller selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder
Reparaturen an den Waren vornimmt.

7.2
Für gebrauchte Gegenstände wird jegliche Sachgewährleistung wegbedungen. Keine Sachgewährleistung besteht für eingebaute Teile von Drittanbietern oder wenn eingebaute Teile von Drittanbietern einen Mangel oder Schaden verursachen oder die Funktionalität beeinträchtigen.

7.3
Die Sachgewährleistung beschränkt sich nach Wahl von ZITON TRADE AG auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Materialteile. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

7.4
Ersetzte Materialteile werden Eigentum von ZITON TRADE AG und sind dieser zu retournieren.

7.5
Durch Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen erfährt die Frist nach Ziff. 7.1 keine Verlängerung oder Erneuerung. Für die nachgebesserten oder ersetzten Teile gilt die Gewährleistungsfrist der ursprünglichen Lieferung.

7.6
ZITON TRADE AG ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen ihr gegenüber nicht uneinge schränkt nachgekommen ist.

7.7
ZITON TRADE AG lehnt jede Sachgewährleistung ab für Schäden, die auf normalen Verschleiss, unsachgemässe oder gewaltsame Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Bedienung und Wartung der Objekte, Verwendung ungeeigneter Materialien, Unfälle oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

7.8
Reparaturen an Gerüstbauteilen dürfen nur durch ZITON TRADE AG durchgeführt werden, anderenfalls jeder Sachgewährleistungsanspruch erlischt.

8 Eigentumsvorbehalt bei Kaufvertrag

8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive Zinsen und allfälliger weiterer Kosten bleibt ZITON TRADE AG Eigentümerin der Kaufsache. Der Besteller ist verpflichtet, einen allfälligen Vermieter, in dessen Räumlichkeiten er die Kaufsache unterbringt, vor deren Unterbringung auf den Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen.

8.2
Der Besteller ermächtigt ZITON TRADE AG, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen.

8.3
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Zinsen und Kosten darf der Besteller die Kaufsache weder veräussern noch verpfänden, ausleihen oder vermieten. Der Besteller verpflichtet sich ferner, die Kaufsache nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ZITON TRADE AG aus dem Gebiet der Schweiz zu entfernen. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies unverzüglich, noch vor der entsprechenden Massnahme, ZITON TRADE AG schriftlich zu benachrichtigen.

8.4
Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von ZITON TRADE AG erforderlich sind, auf eigene Kosten mitzuwirken.

8.5
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten und zu Gunsten von ZITON TRADE AG gegen alle in Betracht kommenden Risiken zu versichern. Auf Verlangen hat der Besteller einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, so ist ZITON TRADE AG berechtigt, zu ihren Gunsten und auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abzuschliessen.

9 Retouren

9.1
Warenrücksendungen müssen vorgängig von ZITON TRADE AG schriftlich genehmigt werden.

9.2
Im Falle von Fehllieferungen durch ZITON TRADE AG, werden die Waren von ZITON TRADE AG wieder zurückgenommen, vorausgesetzt dass der Kunde ZITON TRADE AG innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt entsprechend informiert. Die Waren müssen identifizierbar und frei von Beschädigungen jeder Art sein und in ihrer kompletten Originalverpackung zurück gesandt werden.

9.3
Erfolgt eine Rücksendung der Waren aus Gründen, die nicht durch einen Fehler von ZITON TRADE AG verursacht wurden, gehen die Kosten für die Retoure vollumfänglich zu Lasten des Köufers.

9.4
In folgenden Fällen ist eine Rückgabe der Waren nicht zulässig:
Wenn der reine Warenwert weniger als CHF 50.00 beträgt; oder durch Sub-Baugruppen; oder wenn die Waren nicht in den aktuellen Katalogen gelistet sind; oder wenn der Käufer für die betreffenden Waren nicht die entsprechende Rechnung vorlegen kann.

10 Statische Berechnungen

10.1
Statische Berechnungen sind in den Preisen nicht enthalten. Sie werden nach Wunsch und allfälligen Erfordernissen des Bestellers zusätzlich in Rechnung gesetzt.

11 Abtretungs- und Verrechnungsverbot

11.1
Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche von ZITON TRADE AG mit eigenen Ansprüchen gegenüber ZITON TRADE AG zu verrechnen, es sei denn, ZITON TRADE AG habe der Verrechnung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

11.2
Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis mit ZITON TRADE AG an Dritte ist dem Besteller untersagt.

12 Ausschluss weiterer Haftung

12.1
Alle Ansprüche des Bestellers – ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten –, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

12.2
Weiter kann ZITON TRADE AG unter keinen Umständen haftbar gemacht werden, sofern durch den Kläger nicht einwandfrei bewiesen wird, dass die Waren nach den von ZITON TRADE AG gegebenen Anweisungen genutzt wurden.

13 Änderungen und Verbindlichkeit

13.1
ZITON TRADE AG behält sich jederzeit Änderungen der AGB vor. Diese werden jeweils auf der ZITON TRADE AG Webseite bekanntgegeben.

14 Urheberschutz

14.1
Entwürfe, Zeichnungen usw. die von ZITON TRADE AG ausgearbeitet wurden, bleiben deren uneingeschränktes Eigentum. Sie dürfen ohne deren Genehmigung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

14.2
Der Nachbau einer Ware, auch ausschliesslich für den eigenen Bedarf, zieht eine strafrechtliche Verfolgung nach sich.

14.3
Jegliche Nutzung der Namenszüge, Handelsmarken und Handelsgüter, wie ZITON TRADE AG TRADE AG, SC, LT, MONZON und COOLSun, durch den Käufer für Geschäfts – oder Werbezwecke ist untersagt, es sei denn die entsprechende Nutzung wurde durch ZITON TRADE AG vorgängig schriftlich genehmigt.

15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1
Alle Rechtsbeziehungen des Bestellers mit ZITON TRADE AG unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Besteller mit ausländischem Wohnsitz (Art. 50 Abs. 2 SchKG), ist der Geschäftsort von ZITON TRADE AG in Freienbach.
ZITON TRADE AG ist indessen berechtigt, den Besteller beim zuständigen Gericht von dessen Geschäfts- oder Wohnsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.